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§ 83e - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 83e Vernehmung des Verfolgten
(1) Solange eine Entscheidung über die Auslieferung noch nicht ergangen ist, ist ein Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaates um Vernehmung des Verfolgten als Beschuldigter zu bewilligen.
(2) Bei der Vernehmung ist auf Ersuchen Vertretern des ersuchenden Mitgliedstaates die Anwesenheit zu gestatten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG) G. v. 20. Juli 2006 BGBl. I S. 1721 m.W.v. 2. August 2006
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Frühere Fassungen von § 83e IRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.08.2006 | Artikel 1 Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG) vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1721 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 83e IRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83e IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG)
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1721
Artikel 1 EuHbG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde. § 83e Vernehmung des Verfolgten (1) Solange eine Entscheidung über die Auslieferung ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... § 83c Fristen § 83d Entlassung des Verfolgten § 83e Vernehmung des Verfolgten Abschnitt 3 Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der ...
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