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§ 84 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 84 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit



(1) 1Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt mindestens alle zwei Jahre Kontrollen der Datenverarbeitung

1.
bei Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 sowie

2.
der Übermittlungen nach den §§ 23, 67 und 76 Absatz 7

durch. 2Diese Kontrollen erfolgen unbeschadet ihrer oder seiner in § 14 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Aufgaben. 3Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert darüber hinaus mindestens alle zwei Jahre, ob Zugriffe auf personenbezogene Daten im Zollfahndungsinformationssystem und nur innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Absatz 2 und 3 erfolgen.

(2) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach § 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.

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Zitierungen von § 84 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 ZFdG Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
... Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 verarbeitet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder ...
§ 62 ZFdG Besondere Mittel der Datenerhebung
... Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder ... nach § 93 Absatz 3 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 84 nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. (4) ...
§ 73 ZFdG Kernbereich privater Lebensgestaltung
... Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 verarbeitet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder ...
§ 75 ZFdG Verarbeitungs- und Durchführungsvorschriften
... die Protokolldaten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 verarbeitet werden. Sie sind sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder ...
§ 92 ZFdG Dokumentation bei verdeckten Maßnahmen
... durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 aufzubewahren und sodann zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten ...