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§ 84g - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 84g Gerichtliche Entscheidung
(1) Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 84e Absatz 2 und 3 entscheidet das Landgericht durch Beschluss.
(2) 1Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach § 84e Absatz 3 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) 1In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird das ausländische Erkenntnis durch das Gericht gemäß § 50 Satz 1 und § 55 für vollstreckbar erklärt, soweit die Vollstreckung zulässig ist und die Staatsanwaltschaft
- 1.
- ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder
- 2.
- ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück.
(4) 1Überschreitet die durch das ausländische Erkenntnis verhängte Sanktion das Höchstmaß, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedroht ist, ermäßigt das Gericht die Sanktion auf dieses Höchstmaß. 2§ 54 Absatz 1 Satz 4 und § 54a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) 1In seiner Entscheidung gemäß den Absätzen 3 und 4 wandelt das Gericht die verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion um, wenn
- 1.
- die verhängte Sanktion ihrer Art nach keiner Sanktion entspricht, die das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht vorsieht, oder
- 2.
- die verurteilte Person zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; insoweit gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1349 m.W.v. 25. Juli 2015
Frühere Fassungen von § 84g IRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1349 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 84g IRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84g IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 84a IRG Voraussetzungen der Zulässigkeit (vom 25.07.2015)
... hat, die a) vollstreckbar ist und b) in den Fällen des § 84g Absatz 5 in eine Sanktion umgewandelt werden kann, die ihr im deutschen Recht am meisten ... nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4 und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug. (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ...
§ 84b IRG Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen (vom 25.07.2015)
... nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4 und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug. (3) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist ...
§ 102 IRG Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen (vom 01.11.2019)
... §§ 84 bis 85f sind im Verhältnis zum Königreich der Niederlande, zur Republik Lettland, zur ...
Zitat in folgenden Normen
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 78a GVG (vom 24.08.2017)
... 109, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes, 3. nach den §§ 50, 58 Absatz 2, § 84g Absatz 1 , den §§ 84j, 90h Absatz 1, § 90j Absatz 1 und 2 und § 90k Absatz 1 und 2 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Artikel 1 IRGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Bewilligungsentscheidung § 84f Gerichtliches Verfahren § 84g Gerichtliche Entscheidung § 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung ... hat, die a) vollstreckbar ist und b) in den Fällen des § 84g Absatz 5 in eine Sanktion umgewandelt werden kann, die ihr im deutschen Recht am meisten ... nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4 und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug. (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ... nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4 und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug. (3) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist ... auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend. § 84g Gerichtliche Entscheidung (1) Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung ... für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen Die §§ 84 bis 85f sind im Verhältnis zum Königreich der Niederlande, zur Republik Lettland, zur ...
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