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§ 85c - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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§ 85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen
(1) 1Die Bundesnetzagentur bestimmt durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Anforderungen, die an die besonderen Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis e zu stellen sind. 2Eine Festlegung nach Satz 1 kann zum 1. Oktober eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres erlassen werden. 3Bei der Festlegung der Anforderungen für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e kann die zusätzliche landwirtschaftliche Nutzung der Flächen (Paludikultur) geregelt werden. 4Die Bundesnetzagentur trifft zudem Festlegungen nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Anforderungen für den fortlaufenden Nachweis des gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzpflanzenanbaus nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a sowie für den fortlaufenden Nachweis der gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, c und, soweit hierzu eine Regelung nach Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e sowie nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, c und, soweit hierzu eine Regelung nach Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e.
(2) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und d und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b und d ist die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 1. Oktober 2021 auf Grund des § 15 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung als Festlegung im Sinn des Absatzes 1 anzuwenden, bis eine abweichende Festlegung nach Absatz 1 zu diesen besonderen Solaranlagen ergeht.
(3) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und e legt die Bundesnetzagentur zum 1. Juli 2023 erstmalig die Anforderungen mit sofortiger Wirkung fest.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 m.W.v. 16. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 85c EEG 2023
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.05.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
aktuell | vor 01.01.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 85c EEG 2023
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85c EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG 2023 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 EEG 2023 Bekanntmachung (vom 16.05.2024)
... 6. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und den §§ 85a und 85c , soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen. (2) Die ...
§ 37 EEG 2023 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments (vom 16.05.2024)
... a bis e den Anforderungen entsprechen, die in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85c an sie gestellt werden, a) auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind, mit ...
§ 48 EEG 2023 Solare Strahlungsenergie (vom 16.05.2024)
... a bis e den Anforderungen entspricht, die in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85c an sie gestellt werden, und errichtet worden ist a) auf Ackerflächen, die kein ...
§ 53 EEG 2023 Verringerung der Einspeisevergütung (vom 16.05.2024)
... den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde. ... landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht ...
§ 54 EEG 2023 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments (vom 16.05.2024)
... den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde. ... landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird. (4) Soweit Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe ...
§ 88a EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 86 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... r) Nach der Angabe zu § 85b wird folgende Angabe eingefügt: „ § 85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen". s) Die Angabe zu § 87 wird wie ... die den Anforderungen entsprechen, die in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85c an sie gestellt werden, a) auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind, mit ... ist, die den Anforderungen entspricht, die in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85c an sie gestellt werden, und errichtet worden ist a) auf Ackerflächen, die kein ... c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 88. Nach § 85b wird folgender § 85c eingefügt: „§ 85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen ... 88. Nach § 85b wird folgender § 85c eingefügt: „ § 85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen (1) Die Bundesnetzagentur bestimmt durch ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 1 EEGuEnWRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments". f) Nach der Angabe zu § 85c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 85d Festlegung zu flexibler ... den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde. Die ... landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird." 50. Dem § 54 werden die folgenden Absätze 3 und 4 ... den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde. Die ... landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird. (4) Soweit Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 ... von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen." 58. § 85c Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ ... Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e." 59. Nach § 85c wird folgender § 85d eingefügt: „§ 85d Festlegung zu flexibler ...
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