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ATA-OTA-APrV
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§ 86
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§ 86 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020
BGBl. I S. 2295
(
Nr. 50
); zuletzt geändert durch
Artikel 8z6
G. v. 12.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1
Ärzte und sonstige Heilberufe
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 4 Vorschriften zitiert
Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 48 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
Unterabschnitt 2 Anpassungslehrgang
§ 85
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§ 87
§ 86 Bescheinigung
§ 86 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Der Person, die am Anpassungslehrgang teilgenommen hat, hat die Einrichtung, bei der die Person den Anpassungslehrgang absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der
Anlage 12
zu verwenden.
§ 85
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§ 87
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Zitierungen von
§ 86 ATA-OTA-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATA-OTA-APrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 12 ATA-OTA-APrV (zu § 86 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
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