§ 86 Einladung und Einberufungsfrist
1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche oder elektronische Einladung einzuberufen.
2Verfügt das Mitglied über eines der in
§ 37 Satz 1 oder 3 genannten Postfächer, so soll eine elektronische Einladung über dieses Postfach erfolgen.
3Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen.
4In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.
Frühere Fassungen von § 86 BRAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... 81 Absatz 1 werden die Wörter „einen schriftlichen" gestrichen. 34. § 86 wird wie folgt gefasst: „§ 86 Einladung und Einberufungsfrist ... gestrichen. 34. § 86 wird wie folgt gefasst: „ § 86 Einladung und Einberufungsfrist Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 2 ViVaJuRG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 86a Durchführung der ... b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5. 16. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt: „§ 86a Durchführung der ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zitate in aufgehobenen TitelnCOVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG)
Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1643, 1644; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
§ 2 COV19FKG Rechtsanwaltskammern ... das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen. § 85 Absatz 1 und 2 und § 86 der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Kammerversammlung durch die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/86_BRAO.htm