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§ 86 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 86 Auszahlung
§ 86 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen nach § 61 bedarfsgerecht an den Hersteller, die regieführende und die drehbuchschreibende Person aus. 2Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum beabsichtigten Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 73 Absatz 3 erteilten Auflagen nachweist. 2Im Falle der Verwendung der Förderhilfen für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films ist die Auszahlung insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.
Zitierungen von § 86 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 88 FFG Aufhebung von Förderbescheiden
... 1 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder 5. Auszahlungshindernisse nach § 86 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind. (2) Gegenüber der ...
§ 99 FFG Auszahlung
... Für die Auszahlung der Förderhilfen gilt § 86 Absatz 1 entsprechend. (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der ...
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