§ 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung
Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann
- 1.
- für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und
- 2.
- für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 Euro.
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interne Verweise§ 63 SGB III Fahrkosten (vom 01.04.2012) ... für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden ...
Zitat in folgenden NormenBerufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
§ 7 BerRehaG Erstattung von Kosten (vom 01.04.2012) ... erhalten auf Antrag die Weiterbildungskosten in entsprechender Anwendung der §§ 83 bis 87 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBeschäftigungschancengesetz
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417, 2329
Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 BBuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entspricht." 9. § 86 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „31" durch die ... Einrichtung für behinderte Menschen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht." 15. In § ...
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012 ... § 84 Lehrgangskosten § 85 Fahrkosten § 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung § 87 ... für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann. § 64 Sonstige Aufwendungen (1) Bei ... und Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 und 3 entsprechend. § 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung Ist eine ... Angabe „§ 46" durch die Angabe „§ 45" und die Angabe „§ 86 " durch die Angabe „§ 183" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt ...
Zitate in aufgehobenen TitelnEingliederungshilfe-Verordnung
neugefasst durch B. v. 01.02.1975 BGBl. I S. 433; aufgehoben durch Artikel 26 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
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