§ 86 Abweichender Grundbetrag
Die Länder und, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe können für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zu Grunde legen.
Zitat in folgenden NormenBerufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
§ 8 BerRehaG Anspruchsvoraussetzungen (vom 01.07.2021) ... 1. für den Verfolgten selbst den Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch , für seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten 80 vom Hundert und für jedes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/86_SGB_XII.htm Schlagworte: Schonvermögen