Tools:
Update via:
Artikel 86 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
Artikel 86 Änderung des Nationales-Waffenregister-Gesetzes
Artikel 86 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 NWRG § 1, § 5, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 19a (neu), § 20
Das Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 37 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 2 Datenübermittlungen, Verantwortliche". - b)
- Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Datenpflege durch andere als die Verantwortlichen". - c)
- Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung". - d)
- Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung". - e)
- Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Auskunftsrecht der betroffenen Person". - f)
- Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 19a Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung".
- 2.
- In § 1 Absatz 4 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.
- 3.
- Die Überschrift von Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 2 Datenübermittlungen, Verantwortliche". - 4.
- In § 5 wird das Wort „Änderung" durch das Wort „Veränderung" ersetzt.
- 5.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Datenpflege durch andere als die Verantwortlichen". - b)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „als speichernde Stelle" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die protokollierten Daten dürfen nur für die folgenden Zwecke verarbeitet werden:- 1.
- Auskunftserteilung an die betroffene Person,
- 2.
- Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie
- 3.
- Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Registers."
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
- 7.
- In § 10 Nummer 7 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.
- 8.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Verwendungszweck" durch das Wort „Verarbeitungszweck" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
- 9.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Angaben „, 6 und 7" gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 10.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die beantragende Stelle mitteilt, dass sie die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind,".
- bb)
- In Nummer 3 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „unterrichtet" die Wörter „die Bundesbeauftragte oder" eingefügt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs." - bb)
- In Satz 4 wird das Wort „Verwendungszweck" durch das Wort „Verarbeitungszweck" ersetzt.
- 11.
- § 14 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs." - 12.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „auf Ersuchen und im automatisierten Abrufverfahren" gestrichen.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „auf Ersuchen nach den §§ 10 bis 12 sowie bei Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 13 und 14" gestrichen.
- 13.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ersuchende oder abrufende Stelle zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten übermittelt wurden, ist zulässig, soweit die Daten dieser Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen." - 14.
- § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Auskunftsrecht der betroffenen Person(1) Die betroffene Person hat bei der Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 ihre Identität durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten Unterschrift nachzuweisen. Die Registerbehörde sendet die Ausweiskopie auf Verlangen der betroffenen Person nach Auskunftserteilung an diese zurück. Im Übrigen hat die Registerbehörde die Ausweiskopie spätestens ein Jahr nach Auskunftserteilung zu vernichten.(2) Über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.(3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, so hat die Registerbehörde der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis zu übermitteln." - 15.
- Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Die Pflicht des Verantwortlichen zur Unterrichtung der betroffenen Person nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, sofern das Auskunftsrecht der betroffenen Person beschränkt ist." - 16.
- § 20 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- zu spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679."
Zitierungen von Artikel 86 2. DSAnpUG-EU
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 86 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. DSAnpUG-EU selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 5 3. WaffRÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt das Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 230 11. ZustAnpV Änderung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes
... 2 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/86_Zweites_DSAnpUG-EU.htm