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§ 87 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 87 Schlussprüfung, Kostenerstattung, Pflichtexemplar
§ 87 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wurden. 2Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat der Filmförderungsanstalt die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten.
(2) 1Bei der Verwendung der Förderhilfen für die Herstellung eines neuen Films prüft die Filmförderungsanstalt insbesondere, ob der neue Film die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt. 2Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der Förderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt den neuen Film zur Prüfung vorzulegen. 3Die Filmförderungsanstalt kann die Frist nach Satz 2 verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. 4Sie kann auf die Vorlage des Films verzichten, wenn der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.
(3) 1Bei der Verwendung der Förderhilfen für die Erstellung der in § 76 Absatz 1 genannten Werke prüft die Filmförderungsanstalt insbesondere, ob diese dem beschriebenen Vorhaben entsprechen. 2Die drehbuchschreibende Person und die regieführende Person sind verpflichtet, nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Bewilligungsbescheids der Filmförderungsanstalt eine Kopie ihres Werkes zur Prüfung vorzulegen. 3Die Filmförderungsanstalt kann die Frist nach Satz 2 auf Antrag verlängern.
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Zitierungen von § 87 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 88 FFG Aufhebung von Förderbescheiden
... mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn 1. er seiner Verpflichtung nach § 87 Absatz 2 Satz 2 nicht nachgekommen ist, 2. er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der ... von dem beschriebenen Vorhaben wesentlich abweicht, 2. sie der Verpflichtung nach § 87 Absatz 3 Satz 2 nicht nachgekommen ist, 3. die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe ...
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