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§ 87 - Postgesetz (PostG)

§ 87 Bereitstellung von Informationen für die Europäische Kommission



1Die Bundesnetzagentur stellt der Europäischen Kommission auf deren begründeten Antrag oder, soweit dies vorgesehen ist, ohne Antrag die Informationen zur Verfügung, die die Europäische Kommission benötigt, um ihre Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 97/67/EG und der Verordnung (EU) 2018/644 wahrzunehmen. 2Anbieter haben der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese als nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht nach Satz 1 gegenüber der Europäischen Kommission benötigt.



 

Zitierungen von § 87 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111 PostG Bußgeldvorschriften
... verlangt, 6. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 87 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...