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§ 87 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
§ 87 Aufgaben
Der Koordinierungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
- 1.
- Richtlinien aufzustellen für
- a)
- die Stoffgliederungspläne,
- b)
- die Lehrpläne,
- c)
- die ergänzenden und fortführenden Studien an der Bundesfinanzakademie,
- d)
- die Gestaltung der berufspraktischen Ausbildungs- und Studienzeiten sowie
- e)
- die berufspädagogische Fortbildung der Lehrenden,
- 2.
- Maßnahmen zu empfehlen, die
- a)
- die Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung und der Fortbildung sowie des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsanforderungen gewährleisten sowie
- b)
- der Entwicklung bundeseinheitlicher Fortbildungsmaßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung dienen,
- 3.
- Erfahrungen auszutauschen über
- a)
- die Auswahl der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und der Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber und
- b)
- die Durchführung der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung sowie
- 4.
- Tagungen vorzubereiten
- a)
- für die Aus- und Fortbildungsreferentinnen und Aus- und Fortbildungsreferenten der Oberfinanzdirektionen oder der Landesfinanzbehörden, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnehmen, und
- b)
- für die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen oder der Fachbereiche an Fachhochschulen der Verwaltung, soweit diese Bildungseinrichtungen und Fachbereiche der Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienen, sowie
- 5.
- Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fortbildung der Lehrenden vorzubereiten.
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