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§ 87 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 87 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen



(1) 1Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, die Wehrdisziplinaranwaltschaft und das Wehrdienstgericht bindend. 2Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme der oder des Vorsitzenden, bezweifeln. 3Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.



 

Zitierungen von § 87 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 147 WDO Sonderbestimmung für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
... wegen derselben Tat nicht auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden. § 87 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Wird gegen eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit ...