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Artikel 87f - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 87f
Artikel 87f wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
(2) 1Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. 2Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.
Zitierungen von Artikel 87f GG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 87f GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Artikel 2 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 2009; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 4 BEGTPG Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse (vom 22.07.2017)
... eine Vergütung abzuführen ist. In Firmen, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 87f des Grundgesetzes erbringen, ist seine oder ihre Zugehörigkeit zu den genannten Gremien untersagt. ...
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