§ 87f Bewilligung der Vollstreckung
(1) Über die Vollstreckung entscheidet die Bewilligungsbehörde, sofern sie nicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 87i Absatz 1 stellt.
(2)
1§ 54 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
2Ist die Tat, die dem Ersuchen des anderen Mitgliedstaates zugrunde liegt, nicht auf dessen Hoheitsgebiet begangen worden und ist für diese Tat die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße auf das für eine vergleichbare Handlung nach inländischem Recht zu verhängende Höchstmaß herabzusetzen, wenn die in dem anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion dieses Höchstmaß überschreitet.
(3) 1Soweit die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates für vollstreckbar erklärt wird, sind die Entscheidung und die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion anzugeben. 2Die Bewilligung ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen zuzustellen. 3Die Bewilligung enthält
- 1.
- den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldsanktion vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach Absatz 4 eingelegt wird,
- 2.
- die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft die Geldsanktion an die Bundeskasse zu zahlen.
(5)
1Ist der Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Bewilligungsbehörde als unzulässig.
2Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 87g stellen.
(6) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bewilligungsbehörde, ob sie ihre Bewilligung der Vollstreckung aufrechterhält oder ob sie dem Einspruch des Betroffenen abhilft.
Frühere Fassungen von § 87f IRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 87g IRG Gerichtliches Verfahren (vom 27.11.2020) ... Gegen die Bewilligung der Vollstreckung und gegen die Entscheidung nach § 87f Absatz 5 Satz 1 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Hilft die ... des Betroffenen nicht ab oder beantragt der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung nach § 87f Absatz 5 Satz 2, so entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Amtsgericht. Das zuständige ...
§ 87h IRG Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen (vom 27.11.2020) ... geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat und 3. die Geldsanktion nach § 87f Absatz 2 fehlerfrei angepasst wurde. Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit ... Mitgliedstaates für nicht vollstreckbar erklärt. Soweit eine Anpassung nach § 87f Absatz 2 fehlerhaft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie erforderlich war, passt das Gericht die ... (5) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nach § 87f Absatz 5 Satz 2 entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Die §§ 297 bis 300, 302 und 306 ...
§ 87i IRG Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung (vom 27.11.2020) ... zur Anwendung kommt. Für die Anpassung der Höhe der Geldsanktion gilt § 87f Absatz 2 entsprechend. (4) Über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ... gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar. § 87f Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Bewilligung enthält 1. den Hinweis, dass die ...
Zitat in folgenden NormenGerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 01.04.2025) ... Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG oder § 7 Absatz 2 Satz 2 DECHPolVtrUG: Der Antrag wird verworfen 33,00 ...
Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung (RbGeldERAV)
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3582; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Artikel 1 2005/214/JI-UG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ... § 87d Beistand § 87e Bewilligung der Vollstreckung § 87f Gerichtliches Verfahren § 87g Gerichtliche Entscheidung nach ... Die Vorschrift des § 53 über den Beistand gilt entsprechend. § 87f Bewilligung der Vollstreckung (1) Über die Vollstreckung entscheidet die ... geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat und 3. die Geldsanktion nach § 87f Absatz 2 fehlerfrei angepasst wurde. Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit ... Mitgliedstaates für nicht vollstreckbar erklärt. Soweit eine Anpassung nach § 87f Absatz 2 fehlerhaft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie erforderlich war, passt das Gericht die ... Sanktion umzuwandeln. Für die Anpassung der Höhe der Geldsanktion gilt § 87f Absatz 2 entsprechend. (4) Eine gegen einen Jugendlichen verhängte Geldsanktion ... gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar. § 87f Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Bewilligung enthält 1. den Hinweis, ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 6. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ... eingefügt: „§ 87o Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3". c) Die Angabe zu dem bisherigen § 87o wird die ... 1 kann vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden." 5. Dem § 87f werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt: „(5) Ist der Einspruch ... „Gegen die Bewilligung der Vollstreckung und gegen die Entscheidung nach § 87f Absatz 5 Satz 1 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Hilft die Bewilligungsbehörde ... des Betroffenen nicht ab oder beantragt der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung nach § 87f Absatz 5 Satz 2, so entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Amtsgericht." 7. § 87h wird wie ... „(5) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nach § 87f Absatz 5 Satz 2 entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Die §§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, ... Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Für die Anpassung der Höhe der Geldsanktion gilt § 87f Absatz 2 entsprechend." c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Absatz 5 wird Absatz 4 ... 87o eingefügt: „§ 87o Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3 § 87f Absatz 5 und § 87i sind nicht anzuwenden auf ... für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3 § 87f Absatz 5 und § 87i sind nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 27. November 2020 beim Bundesamt ... vor diesem Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86 bis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November 2020 geltenden Fassung." 12. Der ...
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