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§ 87g - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 87g Gerichtliches Verfahren



(1) 1Gegen die Bewilligung der Vollstreckung und gegen die Entscheidung nach § 87f Absatz 5 Satz 1 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. 2Hilft die Bewilligungsbehörde dem Einspruch des Betroffenen nicht ab oder beantragt der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung nach § 87f Absatz 5 Satz 2, so entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Amtsgericht. 3Das zuständige Amtsgericht entscheidet ferner auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 87i. 4§ 34 Absatz 1, § 107 des Jugendgerichtsgesetzes und § 68 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend. 5Die Bewilligungsbehörde bereitet die Entscheidung vor.

(2) 1Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Betroffenen, wenn dieser eine natürliche Person ist. 2Hat der Betroffene keinen Wohnsitz im Inland, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach seinem letzten Wohnsitz. 3Ist der Betroffene eine juristische Person, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die juristische Person ihren Sitz hat. 4Maßgeblich im Falle des § 87h ist der Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs, im Falle des § 87i der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht. 5Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen des Betroffenen befindet. 6Befindet sich Vermögen des Betroffenen in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Amtsgericht zuerst mit der Sache befasst wurde. 7§ 58 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) 1Das Gericht übersendet dem Betroffenen die Abschrift einer Übersetzung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates in die deutsche Sprache, soweit dies zur Ausübung seiner Rechte erforderlich ist. 2Wird ein Antrag nach § 87i Absatz 1 gestellt, sind dem Betroffenen zudem Abschriften der in § 87a aufgeführten Unterlagen und der Entscheidung gemäß § 87i Absatz 2, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, zuzustellen. 3Im Fall des Satzes 2 wird der Betroffene aufgefordert, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu äußern.

(4) 1Für die Vorbereitung der Entscheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der zuständigen Behörde im ersuchenden Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben worden sein muss, ergänzende Unterlagen beizubringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat. 2Für die Beibringung der Unterlagen kann eine Frist gesetzt werden. 3Die Bewilligungsbehörde führt die nach den Sätzen 1 und 2 ergangenen Beschlüsse des Gerichtes aus. 4Das Gericht kann sonstige Beweise über die in § 87h Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 aufgeführten Tatbestände erheben. 5§ 30 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3, § 31 Absatz 4 gelten entsprechend. 6Befindet sich der Betroffene im Inland, gelten § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 entsprechend. 7§ 31 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bewilligungsbehörde an die Stelle der Staatsanwaltschaft tritt. 8Die Bewilligungsbehörde ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht verpflichtet; das Gericht teilt der Bewilligungsbehörde mit, wenn es ihre Teilnahme für angemessen hält.





 

Frühere Fassungen von § 87g IRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.11.2020Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 23.11.2020 BGBl. I S. 2474
aktuell vorher 28.10.2010Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
vom 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
aktuellvor 28.10.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 87g IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87g IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 87f IRG Bewilligung der Vollstreckung (vom 27.11.2020)
... zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87g stellen. (6) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die ...
§ 87o IRG Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3 (vom 27.11.2020)
... vor diesem Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86 bis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November 2020 geltenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung (RbGeldERAV)
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3582; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
§ 1 RbGeldERAV Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Bundesamt für Justiz
... Bundesamt für Justiz können ab dem 24. Oktober 2017 in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich ...
§ 4 RbGeldERAV Zulassung der elektronischen Aktenführung
... für Justiz kann ab dem 24. Oktober 2017 die Akten in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... zur Bewilligung § 87e Beistand § 87f Bewilligung der Vollstreckung § 87g Gerichtliches Verfahren § 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch § 87i ...

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Artikel 1 2005/214/JI-UG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
...  Bewilligung der Vollstreckung § 87f Gerichtliches Verfahren § 87g Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch § 87h Gerichtliche ... Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend. § 87g Gerichtliches Verfahren (1) Gegen die Bewilligung ist der Rechtsweg zu den ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 6. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87g stellen. (6) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die ... aufrechterhält oder ob sie dem Einspruch des Betroffenen abhilft." 6. § 87g Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Gegen die Bewilligung der Vollstreckung und gegen die ... vor diesem Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86 bis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November 2020 geltenden Fassung." 12. Der ...