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§ 87i - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 87i Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
(1) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates eine Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ergangen ist, so beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit die Vollstreckung zulässig ist, die Umwandlung der Entscheidung durch das Gericht.
(2) 1Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 erklärt die Bewilligungsbehörde, dass sie keine Bewilligungshindernisse geltend macht. 2Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen.
(3) 1Soweit die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist und die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. 2Eine gegen einen Jugendlichen verhängte Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist dabei zusätzlich in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umzuwandeln. 3Satz 2 gilt für einen Heranwachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. 4Für die Anpassung der Höhe der Geldsanktion gilt § 87f Absatz 2 entsprechend.
(4) 1Über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. 2Soweit die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates gemäß Absatz 3 Satz 1 ausschließlich für vollstreckbar erklärt wird, ist in der Beschlussformel auch die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion anzugeben.
(5) 1Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. 2Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar. 3§ 87f Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 4Die Bewilligung enthält
- 1.
- den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldsanktion vollstreckbar geworden ist, und
- 2.
- die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Zustellung entweder die Geldsanktion an die zuständige Kasse nach § 87n Absatz 5 Satz 3 zu zahlen oder der Sanktion nach dem Jugendgerichtsgesetz nachzukommen, in die die Geldsanktion nach Absatz 3 Satz 2 umgewandelt wurde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen G. v. 23. November 2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 m.W.v. 27. November 2020
Frühere Fassungen von § 87i IRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.11.2020 | Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.11.2020 BGBl. I S. 2474 |
aktuell vorher | 28.10.2010 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen vom 18.10.2010 BGBl. I S. 1408 |
aktuell | vor 28.10.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 87i IRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87i IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 87c IRG Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung (vom 27.11.2020)
... Frist über die Bewilligung der Vollstreckung entscheiden oder unter den Voraussetzungen des § 87i Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen wird. (1a) Das ... macht oder 3. von vornherein die Umwandlung einer Entscheidung durch das Gericht nach § 87i Absatz 1 ...
§ 87f IRG Bewilligung der Vollstreckung (vom 27.11.2020)
... die Bewilligungsbehörde, sofern sie nicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87i Absatz 1 stellt. (2) § 54 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. ...
§ 87g IRG Gerichtliches Verfahren (vom 27.11.2020)
... Amtsgericht entscheidet ferner auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 87i . § 34 Absatz 1, § 107 des Jugendgerichtsgesetzes und § 68 Absatz 2 des ... im Falle des § 87h ist der Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs, im Falle des § 87i der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht. Können diese Orte nicht ... soweit dies zur Ausübung seiner Rechte erforderlich ist. Wird ein Antrag nach § 87i Absatz 1 gestellt, sind dem Betroffenen zudem Abschriften der in § 87a aufgeführten Unterlagen ... Abschriften der in § 87a aufgeführten Unterlagen und der Entscheidung gemäß § 87i Absatz 2 , keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, zuzustellen. Im Fall des Satzes 2 wird ...
§ 87j IRG Rechtsbeschwerde (vom 27.11.2020)
... Gegen den Beschluss des Amtsgerichts nach § 87h Absatz 3 und § 87i Absatz 4 ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn sie zugelassen wird. Dieses Rechtsmittel ...
§ 87k IRG Zulassung der Rechtsbeschwerde (vom 27.11.2020)
... dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Beschlusses nach § 87h Absatz 3 oder § 87i Absatz 4 eingetreten ...
§ 87n IRG Vollstreckung (vom 27.11.2020)
... gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 87i eine Entscheidung trifft. In Fällen nach Satz 2 erfolgt die Vollstreckung durch die ... in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sofern eine Entscheidung gemäß § 87i Absatz 3 Satz 2 und 3 ergangen ist, sind die Sätze 1 bis 4 nicht anwendbar. (3) Bei der ... 1 bis 4 nicht anwendbar. (3) Bei der Vollstreckung einer Entscheidung nach § 87i Absatz 3 können freiheitsentziehende Maßnahmen nicht angeordnet werden. Das Gleiche ... gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 87i eine Entscheidung trifft. In Fällen nach Satz 2 fließt der Erlös aus der ...
§ 87o IRG Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3 (vom 27.11.2020)
... 87f Absatz 5 und § 87i sind nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 27. November 2020 beim Bundesamt für Justiz ... vor diesem Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86 bis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November 2020 geltenden ...
Zitat in folgenden Normen
Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung (RbGeldERAV)
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3582; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
§ 1 RbGeldERAV Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Bundesamt für Justiz
... Bundesamt für Justiz können ab dem 24. Oktober 2017 in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich ...
§ 4 RbGeldERAV Zulassung der elektronischen Aktenführung
... für Justiz kann ab dem 24. Oktober 2017 die Akten in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... 87g Gerichtliches Verfahren § 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch § 87i Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung § 87j ...
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Artikel 1 2005/214/JI-UG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung § 87i Rechtsbeschwerde § 87j Zulassung der Rechtsbeschwerde § 87k ... über die Bewilligung der Vollstreckung entscheiden oder unter den Voraussetzungen des § 87i Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen wird. (2) Die ... oder 3. von vornherein die Umwandlung einer Entscheidung durch das Gericht nach § 87i Absatz 1 beantragt. § 87d Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung ... Bewilligungsbehörde, sofern sie nicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87i Absatz 1 stellt. (2) § 54 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist die ... Amtsgericht entscheidet ferner auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 87i. § 34 Absatz 1, § 107 des Jugendgerichtsgesetzes und § 68 Absatz 2 des Gesetzes ... im Falle des § 87h ist der Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs, im Falle des § 87i der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht. Können diese Orte nicht festgestellt ... Sprache, soweit dies zur Ausübung seiner Rechte erforderlich ist. Wird ein Antrag nach § 87i Absatz 1 gestellt, sind dem Betroffenen zudem Abschriften der in § 87a aufgeführten ... der in § 87a aufgeführten Unterlagen und der Entscheidung gemäß § 87i Absatz 2, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, zuzustellen. Im Fall des Satzes 2 wird ... 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend anzuwenden. § 87i Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung (1) Ist ... (1) Gegen den Beschluss des Amtsgerichts nach § 87h Absatz 3 und § 87i Absatz 5 ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn sie zugelassen wird. Dieses Rechtsmittel ... ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Beschlusses nach § 87h Absatz 3 oder § 87i Absatz 5 eingetreten ist. § 87l Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte ... gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 87i eine Entscheidung trifft. In Fällen nach Satz 2 erfolgt die Vollstreckung durch die ... in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sofern eine Entscheidung gemäß § 87i Absatz 4 Satz 1 und 2 ergangen ist, sind die Sätze 1 bis 4 nicht anwendbar. (3) ... 1 bis 4 nicht anwendbar. (3) Bei der Vollstreckung einer Entscheidung nach § 87i Absatz 4 können freiheitsentziehende Maßnahmen nicht angeordnet werden. Das Gleiche ... gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 87i eine Entscheidung trifft. In Fällen nach Satz 2 fließt der Erlös aus der ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 6. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... „§ 87o Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3". c) Die Angabe zu dem bisherigen § 87o wird die Angabe zu § ... gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar." 8. § 87i wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 9. In § 87j Absatz 1 Satz 1 und § 87k Absatz 4 wird jeweils die Angabe „ § 87i Absatz 5" durch die Angabe „§ 87i Absatz 4" ersetzt. 10. § ... 87k Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 87i Absatz 5" durch die Angabe „ § 87i Absatz 4" ersetzt. 10. § 87n wird wie folgt geändert: a) In ... 87n wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „ § 87i Absatz 4 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 87i Absatz 3 Satz 2 und 3" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 87i Absatz 4 Satz 1 und 2" durch die Wörter „ § 87i Absatz 3 Satz 2 und 3" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 87i Absatz ... 87i Absatz 3 Satz 2 und 3" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ § 87i Absatz 4" durch die Angabe „§ 87i Absatz 3" ersetzt. c) In Absatz ... b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 87i Absatz 4" durch die Angabe „ § 87i Absatz 3" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 4 wird nach den Wörtern „mit ... „§ 87o Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3 § 87f Absatz 5 und § 87i sind nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 27. ... Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3 § 87f Absatz 5 und § 87i sind nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 27. November 2020 beim Bundesamt für Justiz ... vor diesem Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86 bis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November 2020 geltenden Fassung." 12. Der ...
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