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§ 87n - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 87n Vollstreckung



(1) 1Die Bewilligungsbehörde führt als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung durch. 2Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach Einspruch gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 87i eine Entscheidung trifft. 3In Fällen nach Satz 2 erfolgt die Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat, als Vollstreckungsbehörde. 4Soweit in den Fällen des Satzes 2 nach Umwandlung eine jugendstrafrechtliche Sanktion zu vollstrecken ist, erfolgt die Vollstreckung nach Maßgabe des § 82 des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) 1Für die Vollstreckung gelten die §§ 34, 93 bis 99 Absatz 1, die §§ 101, 102, 103 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 sowie § 104 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. 2Die bei der Vollstreckung nach Satz 1 notwendigen gerichtlichen Entscheidungen werden vom Amtsgericht am Sitz der Vollstreckungsbehörde erlassen. 3In Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Absatz 1, § 83 Absatz 2 sowie die §§ 84 und 85 Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß. 4Die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes sind anwendbar, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 5Sofern eine Entscheidung gemäß § 87i Absatz 3 Satz 2 und 3 ergangen ist, sind die Sätze 1 bis 4 nicht anwendbar.

(3) 1Bei der Vollstreckung einer Entscheidung nach § 87i Absatz 3 können freiheitsentziehende Maßnahmen nicht angeordnet werden. 2Das Gleiche gilt bei der Vollstreckung einer Entscheidung gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Absatz 2.

(4) § 57 Absatz 6 gilt entsprechend.

(5) 1Der Erlös aus der Vollstreckung fließt in die Bundeskasse. 2Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach Einspruch gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 87i eine Entscheidung trifft. 3In Fällen nach Satz 2 fließt der Erlös aus der Vollstreckung in die Kasse des Landes, in dem das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat. 4Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann mit dem ersuchenden Mitgliedstaat insbesondere bei der Vollstreckung einer Entscheidung, in die eine Entscheidung nach § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 umgewandelt worden ist, vereinbart werden, dass der Erlös aus der Vollstreckung dem Opfer zufließt.

(6) Die Kosten der Vollstreckung trägt der Betroffene.





 

Frühere Fassungen von § 87n IRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.11.2020Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 23.11.2020 BGBl. I S. 2474
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 15 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
vom 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
aktuell vorher 28.10.2010Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
vom 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
aktuellvor 28.10.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 87n IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87n IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 87i IRG Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung (vom 27.11.2020)
... zwei Wochen nach Zustellung entweder die Geldsanktion an die zuständige Kasse nach § 87n Absatz 5 Satz 3 zu zahlen oder der Sanktion nach dem Jugendgerichtsgesetz nachzukommen, in die die Geldsanktion ...
§ 87o IRG Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3 (vom 27.11.2020)
... vor diesem Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86 bis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November 2020 geltenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 14 JVKostG Amtshandlungen auf Antrag (vom 01.05.2024)
... Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes. Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie § 15 Absatz 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes bleiben ...

Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung (RbGeldERAV)
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3582; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
§ 1 RbGeldERAV Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Bundesamt für Justiz
... Bundesamt für Justiz können ab dem 24. Oktober 2017 in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich ...
§ 4 RbGeldERAV Zulassung der elektronischen Aktenführung
... für Justiz kann ab dem 24. Oktober 2017 die Akten in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 15 EuKoPfVODG Folgeänderungen aus Anlass der Änderung der Justizbeitreibungsordnung
... die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes" ersetzt. (3) In § 87n Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... § 87m Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister § 87n Vollstreckung Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen § 87o Grundsatz ...

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Artikel 1 2005/214/JI-UG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Mitteilung an das Bundeszentralregister § 87m Vollstreckung § 87n Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen Grundsatz § 87o  ... zwei Wochen nach Zustellung die Geldsanktion an die zuständige Kasse nach § 87n Absatz 5 Satz 3 zu zahlen. § 87j Rechtsbeschwerde (1) Gegen den ... über strafrechtliche Verurteilungen gegen einen Deutschen unterrichtet. § 87n Vollstreckung (1) Die Bewilligungsbehörde führt als ...
Artikel 2 2005/214/JI-UG Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
... 1. § 5 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben ... 2. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 6. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen". b) Nach der Angabe zu § 87n wird folgende Angabe eingefügt: „§ 87o Übergangsvorschrift ... zwei Wochen nach Zustellung entweder die Geldsanktion an die zuständige Kasse nach § 87n Absatz 5 Satz 3 zu zahlen oder der Sanktion nach dem Jugendgerichtsgesetz nachzukommen, in die die Geldsanktion ... 87i Absatz 5" durch die Angabe „§ 87i Absatz 4" ersetzt. 10. § 87n wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter ... Mitgliedstaat" das Wort „insbesondere" eingefügt. 11. Nach § 87n wird folgender § 87o eingefügt: „§ 87o Übergangsvorschrift ... vor diesem Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86 bis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November 2020 geltenden Fassung." 12. Der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO)
G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
§ 5 JVKostO (vom 28.12.2010)
... einen gegenseitigen Verzicht auf Kostenerstattung vorsehen. Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben ...
§ 6 JVKostO (vom 28.12.2012)
... der Verfolgte oder Verurteilte nicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben ...