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§ 87p - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 87p Grundsatz



(1) 1Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen richten sich nach diesem Unterabschnitt. 2§ 71 ist nicht anzuwenden. 3§ 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß.

(2) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates kann um Vollstreckung einer Geldsanktion ersucht werden, wenn der Betroffene

1.
eine natürliche Person ist, die ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat hat oder sich dort in der Regel aufhält,

2.
eine juristische Person ist, die ihren Sitz im ersuchten Mitgliedstaat hat,

3.
über Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat verfügt oder

4.
im ersuchten Mitgliedstaat Einkommen bezieht.





 

Frühere Fassungen von § 87p IRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.11.2020Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 23.11.2020 BGBl. I S. 2474
aktuell vorher 25.07.2015Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
aktuell vorher 28.10.2010Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
vom 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
aktuellvor 28.10.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 87p IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87p IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 87o IRG Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3 (vom 27.11.2020)
... diesem Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86 bis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November 2020 geltenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung (RbGeldERAV)
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3582; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
§ 1 RbGeldERAV Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Bundesamt für Justiz
... Bundesamt für Justiz können ab dem 24. Oktober 2017 in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich ...
§ 4 RbGeldERAV Zulassung der elektronischen Aktenführung
... für Justiz kann ab dem 24. Oktober 2017 die Akten in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Artikel 2 StPOuIRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
...  2. erklärt hat, die Entscheidung nicht anzufechten." 11. In § 87o Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über ...
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... § 87n Vollstreckung Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen § 87o Grundsatz § 87p Inländisches Vollstreckungsverfahren Abschnitt 3 ...

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Artikel 1 2005/214/JI-UG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... § 87n Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen Grundsatz § 87o Inländisches Vollstreckungsverfahren § 87p". c) Die Angabe ... trägt der Betroffene. Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen § 87o Grundsatz (1) Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 6. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... 87i Absatz 3". c) Die Angabe zu dem bisherigen § 87o wird die Angabe zu § 87p . d) Die Angabe zu dem bisherigen § 87p wird durch folgende Angabe ersetzt: ... bisherigen § 87o wird die Angabe zu § 87p. d) Die Angabe zu dem bisherigen § 87p wird durch folgende Angabe ersetzt: „§ 87q Inländisches ... diesem Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86 bis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November 2020 geltenden Fassung." 12. Der ... Ablauf des 26. November 2020 geltenden Fassung." 12. Der bisherige § 87o wird § 87p . 13. Der bisherige § 87p wird § 87q und wird wie folgt geändert: ... 12. Der bisherige § 87o wird § 87p. 13. Der bisherige § 87p wird § 87q und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie ...