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ATA-OTA-APrV
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§ 88
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§ 88 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020
BGBl. I S. 2295
(
Nr. 50
); zuletzt geändert durch
Artikel 8z6
G. v. 12.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1
Ärzte und sonstige Heilberufe
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 4 Vorschriften zitiert
Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 4 Nachweise der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
§ 87
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§ 89
§ 88 Nachweise der gesundheitlichen Eignung
§ 88 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
§ 1 Absatz 1
oder nach
§ 2 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in
§ 1 Absatz 2 Nummer 3
oder
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
genannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsstaates vorlegen.
(2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die in
§ 1 Absatz 2 Nummer 3
oder
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
genannte Voraussetzung erfüllt ist.
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Zitierungen von
§ 88 ATA-OTA-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATA-OTA-APrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 89 ATA-OTA-APrV Aktualität von Nachweisen
... Nachweise nach den §§ 87 und
88
dürfen von der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn ...
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