Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 88 - Bundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 830-2 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
|
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 830-2 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
|
§ 88 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke
1Leistungsberechtigte,
- 1.
- die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 beziehen,
- 2.
- die nach § 27a leistungsberechtigt sind und
- 3.
- denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften G. v. 30. November 2019 BGBl. I S. 1948 m.W.v. 6. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 88 BVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 06.12.2019 | Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1948 |
aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.06.2011 BGBl. I S. 1114 |
aktuell | vor 01.07.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 88 BVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 BVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Artikel 7 SozSchPG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... § 88 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 ...
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 1 BVGuSozEntsRÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... In Satz 1 wird die Angabe § 72" durch die Angabe §§ 72, 74, 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 2" ersetzt. bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ...
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Artikel 5 SozRAnpG 2020 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... die Angabe „§ 58" durch die Angabe „§ 144" ersetzt. 5. § 88 wird wie folgt gefasst: „§ 88 Übergangsregelung zur Verhinderung einer ... 144" ersetzt. 5. § 88 wird wie folgt gefasst: „ § 88 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/88_BVG.htm