Artikel 88 - Gesetz über digitale Dienste (DSA/GdD k.a.Abk.)

ABl. L 277, 27.10.2022, S. 1; berichtigt durch ABl. L 310, 01.12.2022, S. 17
Geltung ab 17.02.2024, abweichend siehe Artikel 93; FNA: 06.20.20.00, 13.20.60.00
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Artikel 88 Ausschussverfahren


Artikel 88 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss („Ausschuss für digitale Dienste") unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

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Zitierungen von Artikel 88 Gesetz über digitale Dienste

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 88 DSA/GdD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DSA/GdD selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 DSA/GdD Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten
... Berichtszeiträume festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 genannten Beratungsverfahren ...
Artikel 24 DSA/GdD Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Online-Plattformen
... vorliegenden Artikels festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 genannten Beratungsverfahren ...
Artikel 43 DSA/GdD Aufsichtsgebühren
... Artikels genannten Grundsätze. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 88 genannten Beratungsverfahren erlassen. (4) Die Kommission erlässt gemäß ...
Artikel 83 DSA/GdD Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Kommission
... dazu Stellung zu nehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 genannten Beratungsverfahren ...
Artikel 85 DSA/GdD Informationsaustauschsystem
... einschlägigen Systemen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 genannten Beratungsverfahren ...


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