Hier klicken für Titel, Fundstelle, Änderungen etc.
Artikel 88 - Gesetz über digitale Dienste (DSA/GdD k.a.Abk.)
ABl. L 277, 27.10.2022, S. 1; berichtigt durch ABl. L 310, 01.12.2022, S. 17 Geltung ab 17.02.2024, abweichend siehe Artikel 93; FNA: 06.20.20.00, 13.20.60.00
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss („Ausschuss für digitale Dienste") unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
... Artikels genannten Grundsätze. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 88 genannten Beratungsverfahren erlassen. (4) Die Kommission erlässt gemäß ...