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§ 88 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 88 Aufhebung von Förderbescheiden
(1) Gegenüber dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn
- 1.
- er seiner Verpflichtung nach § 87 Absatz 2 Satz 2 nicht nachgekommen ist,
- 2.
- er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfen nicht erbracht hat,
- 3.
- die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
- 4.
- die nach § 73 Absatz 3 Satz 1 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder
- 5.
- Auszahlungshindernisse nach § 86 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
(2) Gegenüber der drehbuchschreibenden oder der regieführenden Person ist der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn
- 1.
- das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung, die erste Drehbuchfassung oder die produktionsreife und projektgerechte Beschreibung von dem beschriebenen Vorhaben wesentlich abweicht,
- 2.
- sie der Verpflichtung nach § 87 Absatz 3 Satz 2 nicht nachgekommen ist,
- 3.
- die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder
- 4.
- die Werke entgegen § 76 Absatz 2 verwendet worden sind.
(3) 1Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. 2Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen. 3Wird in Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 47 zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
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