§ 88 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 88 Berechtigungen der Mitglieder



Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt,

1.
Einblick in den Lehrbetrieb aller Bildungseinrichtungen und besonderen Einrichtungen, die der Aus- und Fortbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienen, zu nehmen sowie

2.
an den Zwischenprüfungen des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes und Laufbahnprüfungen des mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienstes einschließlich der Beratungen der jeweiligen Prüfungsausschüsse teilzunehmen und die Prüfungsunterlagen einzusehen.



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