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§ 88
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§ 88 - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991
BGBl. I S. 686
; zuletzt geändert durch
Artikel 5
G. v. 24.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 340-1
Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
68 weitere Fassungen
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wird in 407 Vorschriften zitiert
Teil II Verfahren
9. Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
§ 87c
←
→
§ 89
§ 88
§ 88 wird in
1 Vorschrift zitiert
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
§ 87c
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→
§ 89
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Zitierungen von
§ 88 VwGO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 VwGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwGO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 122 VwGO
...
§§ 88
, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. ...
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