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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

§ 88 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 88 Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten bei gerichtlichen Disziplinarverfahren



(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass die Soldatin oder der Soldat

1.
verhandlungsunfähig ist oder

2.
durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist.

(2) 1Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, damit die Soldatin oder der Soldat ihre oder seine Rechte in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren wahrnehmen kann, als gesetzlichen Vertreter

1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 einen Betreuer oder

2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 einen Pfleger.

2Ist die Soldatin oder der Soldat noch nicht 18 Jahre alt, so erfolgt die Bestellung durch das Familiengericht auf Antrag.

(3) Als gesetzlicher Vertreter darf nur eine Soldatin oder ein Soldat bestellt werden.


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Zitierungen von § 88 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 106 WDO Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten an der Hauptverhandlung
... seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, oder 4. die Soldatin oder der Soldat nach § 88 vertreten wird. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann sich die Soldatin oder der ...
§ 141 WDO Umfang der Kostenpflicht
... Verteidigerin oder eines sonst bestellten Verteidigers, 6. die Auslagen, die einem nach § 88 Absatz 2 Bestellten entstanden ...