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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 88 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 88 Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten bei gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 88 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass die Soldatin oder der Soldat
- 1.
- verhandlungsunfähig ist oder
- 2.
- durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist.
(2) 1Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, damit die Soldatin oder der Soldat ihre oder seine Rechte in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren wahrnehmen kann, als gesetzlichen Vertreter
- 1.
- im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 einen Betreuer oder
- 2.
- im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 einen Pfleger.
(3) Als gesetzlicher Vertreter darf nur eine Soldatin oder ein Soldat bestellt werden.
(4) § 16 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 88 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 106 WDO Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten an der Hauptverhandlung
... seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, oder 4. die Soldatin oder der Soldat nach § 88 vertreten wird. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann sich die Soldatin oder der ...
§ 141 WDO Umfang der Kostenpflicht
... Verteidigerin oder eines sonst bestellten Verteidigers, 6. die Auslagen, die einem nach § 88 Absatz 2 Bestellten entstanden ...
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