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§ 88 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 88 Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungsinformationssystem



(1) Das Zollkriminalamt hat die Einhaltung der Regelungen zur Führung des Zollfahndungsinformationssystems zu überwachen.

(2) 1Im Rahmen des Zollfahndungsinformationssystems obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Daten, die bei der Zentralstelle gespeichert sind, den Stellen, die die Daten unmittelbar erfassen. 2Die datenschutzrechtliche Verantwortung umfasst:

1.
die Rechtmäßigkeit der Erhebung sowie

2.
die Zulässigkeit der Erfassung sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten.

3Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. 4Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.



 

Zitierungen von § 88 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 100 ZFdG Rechte der betroffenen Person
... im Einvernehmen mit der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 88 Absatz 2 trägt, erteilt. Bei der Berichtigung, Löschung und ...