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§ 88a - Asylgesetz (AsylG)
neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von der in § 60 getroffenen Regelung kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern G. v. 23. Dezember 2014 BGBl. I S. 2439 m.W.v. 1. Januar 2015
Frühere Fassungen von § 88a AsylG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2439 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 88a AsylG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88a AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2439
Artikel 2 AsylRÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren". 2. In § 50 Absatz 4 Satz 5 wird das ... 56 oder § 59b Absatz 1" ersetzt. 9. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt: „§ 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren ... 9. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt: „§ 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren Von der in § 60 getroffenen Regelung kann ...
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