§ 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich der
§§ 42 bis 44 zu regeln,
- 1.
- welche Stoffe als Biomasse gelten und
- 2.
- welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des
§ 44b Absatz 4 Nummer 2 Anforderungen an ein Massenbilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 96 EEG 2023 Gemeinsame Bestimmungen (vom 25.02.2025) ... Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88, 88b, 88c, 88d, 88e, 88f, 89 , 91, 92 und 93 bedürfen der Zustimmung des Bundestages. (2) Wenn ...
Zitat in folgenden NormenGrenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 8." 38. § 89 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die ... 96 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 89 , 91 und 92" durch die Angabe „§§ 88, 88c, 88d, 89, 91, 92 und 95 Nummer ... Angabe „§§ 89, 91 und 92" durch die Angabe „§§ 88, 88c, 88d, 89 , 91, 92 und 95 Nummer 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ... ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „im Fall der §§ 89 und 91" gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auf Grund ...
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ... 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind, und 2. sich ... 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „mit Ausnahme der ... durch die Wörter „mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGrenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/89_EEG_2023.htm