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§ 89
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§ 89 - Finanzgerichtsordnung (FGO)
neugefasst durch B. v. 28.03.2001
BGBl. I S. 442
, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch
Artikel 6
G. v. 24.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 350-1
Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
42 weitere Fassungen
|
wird in 117 Vorschriften zitiert
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt III Verfahren im ersten Rechtszug
§ 88
←
→
§ 90
§ 89
§ 89 wird in
1 Vorschrift zitiert
Für die Erzwingung einer gesetzlich vorgeschriebenen Vorlage von Urkunden und elektronischen Dokumenten gelten §
380
der
Zivilprozessordnung
und §
255
der
Abgabenordnung
sinngemäß.
§ 88
←
→
§ 90
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Zitierungen von
§ 89 FGO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89 FGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FGO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 82 FGO
(vom 19.07.2024)
... §§ 83 bis
89
nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme § 284 Absatz 2 und 3 ...
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