(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Anbieter seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder nach der
Verordnung (EU) 2018/644 nicht erfüllt, kann sie die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen.
(2)
1Verletzt der Anbieter seine Verpflichtungen in schwerer Weise oder wiederholt oder kommt er einer von der Bundesnetzagentur angeordneten Maßnahme nach Absatz 1 nicht nach, kann die Bundesnetzagentur ihm die Tätigkeit als Anbieter untersagen.
2§ 4 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und erheblich gefährdet oder führt die Pflichtverletzung bei anderen Anbietern von Postdienstleistungen zu erheblichen wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Bundesnetzagentur vorläufige Maßnahmen ergreifen. 2Die Bundesnetzagentur entscheidet, nachdem sie dem betroffenen Anbieter Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt hat, ob die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 3 kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 10 Millionen Euro festgesetzt werden.