§ 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung
(1)
1Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach
§ 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart.
2Sie muß leistungsgerecht sein.
3Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos.
4Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2) 1Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie
- 1.
- die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
- 2.
- die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie
- 3.
- die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als 5 vom Hundert der vom Pflegedienst betreuten Pflegebedürftigen entfallen.
2Die Vergütungsvereinbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert abzuschließen und gilt für den nach
§ 72 Abs. 3 Satz 3 vereinbarten Einzugsbereich, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.
(3)
1Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden.
2Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute.
3Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach
§ 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von
§ 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden.
4§ 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7,
§ 85 Absatz 3 bis 7 und
§ 86 gelten entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (vom 01.07.2024) ... vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten ...
§ 82a SGB XI Ausbildungsvergütung (vom 01.01.2025) ... in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 1, § 89 ) berücksichtigungsfähig. Betreut die Einrichtung auch Personen, die nicht ... über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert auszuweisen; die §§ 84 bis 86 und 89 gelten entsprechend. (3) Wird die Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise durch ...
§ 82b SGB XI Ehrenamtliche Unterstützung (vom 30.10.2012) ... (§ 84 Abs. 1) und bei ambulanten Pflegeeinrichtungen in den Vergütungen (§ 89 ) berücksichtigungsfähig. Die Aufwendungen können in der ...
§ 91 SGB XI Kostenerstattung ... die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach den §§ 85 und 89 verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis ...
§ 92b SGB XI Integrierte Versorgung (vom 23.07.2015) ... regeln. Diese Verträge können von den Vorschriften der §§ 75, 85 und 89 abweichende Regelungen treffen, wenn sie dem Sinn und der Eigenart der integrierten Versorgung ... Beteiligten leistungsgerechte Zuschläge zu den Pflegevergütungen (§§ 85 und 89 ). § 140a Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Fünften Buches gilt für ...
§ 94 SGB XI Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen (vom 26.03.2024) ... 5. die Abrechnung mit den Leistungserbringern und die Kostenerstattung (§§ 84 bis 91 und 105), 6. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit, der Abrechnung und der ... von Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen ( § 89 ) sowie Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b), 7. die Aufklärung ...
§ 107 SGB XI Löschen von Daten (vom 26.11.2019) ... dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen (§§ 72 bis 74, 85, 86 oder 89 ) spätestens nach zwei Jahren zu löschen sind. Die Fristen beginnen ...
§ 120 SGB XI Pflegevertrag bei häuslicher Pflege (vom 09.06.2021) ... und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex ... für die zusätzlich abgerufenen Leistungen keine höhere als die nach § 89 vereinbarte Vergütung ...
Zitat in folgenden NormenPflegeberufegesetz (PflBG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 28 PflBG Umlageverfahren ... Umlagebeträge in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Absatz 1, § 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenCOVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580
Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)
G. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2222
Artikel 1 PSG I Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... die Wörter „stationären Pflegeeinrichtungen" ersetzt. 26a. § 89 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ... Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex gesondert zu ...
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 2 GVWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... Kostentragung des Verfahrens innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung fest." 30. § 89 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die ... von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden." 31. In § 89 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „und Absatz 7" durch ein Komma und die Wörter „Absatz ... 115 Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „§ 84 Absatz 2 Satz 5 beziehungsweise nach § 89 Absatz 1 Satz 4 zugrunde gelegten Gehälter" durch die Wörter „§ 82c Absatz 1 zugrunde ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 8 GKV-WSG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... zu regeln. Diese Verträge können von den Vorschriften der §§ 75, 85 und 89 abweichende Regelungen treffen, wenn sie dem Sinn und der Eigenart der integrierten Versorgung ... 41. In § 94 Abs. 1 Nr. 6a werden nach der Angabe „(§ 89 )" das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „(§ ... eingefügt. 42. In § 104 Abs. 1 Nr. 2a werden nach der Angabe „(§ 89 )" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „(§ ...
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 1 PNG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... die Wörter „stationären Pflegeeinrichtungen" ersetzt. 35. § 89 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort ... Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Zeitvergütungen und der vom Zeitaufwand unabhängigen vereinbarten ...
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 1 PfWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... (§ 84 Abs. 1) und bei ambulanten Pflegeeinrichtungen in den Vergütungen (§ 89 ) berücksichtigungsfähig. Die Aufwendungen können in der Vergütungsvereinbarung ... für Gesundheit wirksam; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend." 54. § 89 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Pflegebonusgesetz
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 938, BGBl. 2023 I Nr. 42
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 11 PpSG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten ... Wörter „und die Festbeträge nach Absatz 3" gestrichen. 17. Nach § 89 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Bei der Vereinbarung der Vergütung ...
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/89_SGB_11.htm