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§ 89 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
V. v. 26.10.2022
BGBl. I S. 1909
(
Nr. 40
)
Geltung ab 04.11.2022; FNA: 2030-21-3
Beamte
1 Änderung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Teil 5 Koordinierungsausschuss
§ 88
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§ 90
§ 89 Arbeitsausschüsse
(1) Der Koordinierungsausschuss kann zur Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden.
(2) Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverständige Beschäftigte aufgenommen werden.
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