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§ 89a - Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 89a Vorabverständigungsverfahren
(1) 1Bei Anwendbarkeit eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, welches ein Verständigungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat oder Hoheitsgebiet (Vertragsstaat) vorsieht, kann die zuständige Behörde nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten Behörde nach den Bestimmungen dieser Vorschrift auf Antrag eines Abkommensberechtigten (Antragsteller) ein zwischenstaatliches Verfahren über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalten für einen bestimmten Geltungszeitraum, der in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten soll, mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates einleiten (Vorabverständigungsverfahren). 2Satz 1 gilt nur, wenn
- 1.
- die Gefahr einer Doppelbesteuerung bezüglich des bestimmten Sachverhalts besteht und
- 2.
- es wahrscheinlich ist,
- a)
- die Doppelbesteuerung durch das Vorabverständigungsverfahren zu vermeiden und
- b)
- eine übereinstimmende Abkommensauslegung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu erreichen.
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 hat zu enthalten:
- 1.
- die genaue Bezeichnung des Antragstellers und aller anderen Beteiligten,
- 2.
- die Bezeichnung der örtlich zuständigen Finanzbehörde sowie die maßgebliche Steuernummer,
- 3.
- die Identifikationsnummer nach § 139b oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c; wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, die Steuernummer,
- 4.
- die betroffenen Vertragsstaaten,
- 5.
- eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des Sachverhalts einschließlich des erwünschten Geltungszeitraums der Vorabverständigungsvereinbarung,
- 6.
- die Darlegung, weshalb eine Gefahr der Doppelbesteuerung besteht, sowie
- 7.
- die Erklärung, ob über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt eine verbindliche Auskunft nach § 89, eine verbindliche Zusage nach § 204, eine Anrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes oder in dem anderen betroffenen Vertragsstaat eine vergleichbare Auskunft oder Zusage beantragt oder erteilt wurde.
(3) 1Im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde unterzeichnet die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde die Vorabverständigungsvereinbarung mit dem anderen Vertragsstaat nur, wenn die Vereinbarung mindestens unter der Bedingung steht, dass der Antragsteller
- 1.
- dem Inhalt der Vorabverständigungsvereinbarung zustimmt und
- 2.
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Steuerbescheide verzichtet, soweit diese die Ergebnisse der Vorabverständigungsvereinbarung für den bestimmten Geltungszeitraum zutreffend umsetzen (Rechtsbehelfsverzicht).
(4) 1Die örtlich zuständige Finanzbehörde ist an die unterzeichnete Vorabverständigungsvereinbarung nicht gebunden, wenn
- 1.
- die in der Vorabverständigungsvereinbarung enthaltenen Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden,
- 2.
- der andere beteiligte Vertragsstaat die Vorabverständigungsvereinbarung nicht einhält oder
- 3.
- die Rechtsvorschriften, auf denen die Vorabverständigungsvereinbarung beruht, aufgehoben oder geändert werden.
(5) 1Steht der Vorabverständigungsvereinbarung eine bereits erteilte verbindliche Auskunft nach § 89, eine bereits erteilte verbindliche Zusage nach § 204 oder eine Anrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes entgegen, kann die nach § 131 Absatz 4 zuständige Finanzbehörde im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde die verbindliche Auskunft, die verbindliche Zusage oder die Anrufungsauskunft widerrufen. 2Erfolgt kein Widerruf nach Satz 1 und wurde bereits eine Vorabverständigungsvereinbarung unterzeichnet, kann die örtlich zuständige Finanzbehörde im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde gegenüber dem Antragsteller erklären, dass sie an die unterzeichnete Vorabverständigungsvereinbarung nicht gebunden ist.
(6) 1Eine unterzeichnete Vorabverständigungsvereinbarung kann von der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde über den bestimmten Geltungszeitraum hinaus auf Antrag verlängert werden. 2Die Vorabverständigungsvereinbarung kann auf Antrag auf Veranlagungszeiträume, die dem Geltungszeitraum der Vereinbarung vorangehen, angewendet werden; die Fristen für Verständigungsverfahren des jeweils maßgebenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind zu beachten. 3Die Sätze 1 und 2 setzen das Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder mit der von dieser beauftragten Behörde und der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates voraus.
(7) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde erhebt für die Bearbeitung eines Antrags nach Absatz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Gebühren, die vor Einleitung des Vorabverständigungsverfahrens oder der Bearbeitung eines Verlängerungsantrags festzusetzen sind. 2Die Einleitung des Vorabverständigungsverfahrens oder die Bearbeitung eines Verlängerungsantrags erfolgt durch die Versendung des ersten Schriftsatzes an den anderen Vertragsstaat. 3Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. 4Das Vorabverständigungsverfahren oder die Bearbeitung eines Verlängerungsantrags wird erst eingeleitet, wenn die Gebührenfestsetzung unanfechtbar geworden und die Gebühr entrichtet ist. 5Die Gebühr beträgt 30.000 Euro für jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1 sowie 15.000 Euro für jeden Verlängerungsantrag nach Absatz 6 Satz 1. 6Sofern es sich bei dem Antrag nicht um einen Verrechnungspreisfall handelt, beträgt die Gebühr für jeden Antrag ein Viertel der Gebühren nach Satz 5; Verrechnungspreisfälle sind Fälle, die die grenzüberschreitende Gewinnabgrenzung zwischen nahestehenden Personen und die Gewinnzuordnung zu Betriebsstätten betreffen. 7Bezieht sich der Antrag auf einen Sachverhalt, für dessen steuerliche Beurteilung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine koordinierte bilaterale oder multilaterale steuerliche Außenprüfung durchgeführt wurde, die zu einem übereinstimmend festgestellten Sachverhalt und zu einer übereinstimmenden steuerlichen Würdigung geführt hat, wird die Gebühr um 75 Prozent reduziert. 8Sofern die Summe der von dem Vorabverständigungsverfahren erfassten Geschäftsvorfälle eines Verrechnungspreisfalls die Beträge des § 6 Absatz 2 Satz 1 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2367) voraussichtlich nicht überschreitet, beträgt die Gebühr 10.000 Euro für jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1 und 7.500 Euro für jeden Antrag nach Absatz 6 Satz 1. 9In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 und 7 liegt ein Antrag vor, für den nur eine Gebühr festzusetzen und zu entrichten ist. 10In den Fällen des Absatzes 1 Satz 8 ist für jedes Vorabverständigungsverfahren eine gesonderte Gebühr festzusetzen und zu entrichten.
(8) 1Nimmt der Antragsteller seinen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zurück, kann von einer Gebührenfestsetzung abgesehen werden. 2Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, wird eine zu diesem Zeitpunkt unanfechtbar festgesetzte Gebühr nicht erstattet; dies gilt auch im Fall des Scheiterns des Vorabverständigungsverfahrens.
Text in der Fassung des Artikels 25 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293 m.W.v. 21. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 89a AO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2022 | Artikel 25 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 6 Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1259 |
aktuell | vor 09.06.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 89a AO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89a AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AO Steuern, steuerliche Nebenleistungen (vom 01.01.2023)
... 240, 6. Zwangsgelder nach § 329, 7. Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, 8. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben ... der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der ...
§ 175a AO Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen (vom 09.06.2021)
... oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a , einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des ...
§ 354 AO Einspruchsverzicht (vom 09.06.2021)
... ein Schiedsspruch nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zutreffend umgesetzt wird. § 89a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt. (2) Der Verzicht ist gegenüber der ...
Zitat in folgenden Normen
Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 12 BodSchätzG Anwendung der Abgabenordnung (vom 01.01.2024)
... der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. ...
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 34 EGAO Vorabverständigungsverfahren (vom 09.06.2021)
... § 89a der Abgabenordnung in der am 9. Juni 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 8. ...
Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 22.06.2024)
... Fassung und c) bei der Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a der Abgabenordnung , soweit das zuständige Bundesministerium seine Befugnisse in diesem Bereich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 6 AbzStEntModG Änderung der Abgabenordnung
... b) Nach der Angabe zu § 89 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 89a Vorabverständigungsverfahren". c) Die Angabe zu § 178a wird ... bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,". b) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt ... Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu." 3. Nach ... in Steuersachen im Sinne dieses Gesetzes." 4. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt: „§ 89a Vorabverständigungsverfahren (1) ... 4. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt: „ § 89a Vorabverständigungsverfahren (1) Bei Anwendbarkeit eines Abkommens zur Vermeidung ... Wort „Umsetzung" die Wörter „einer Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a ," eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Schiedsspruchs" ... oder ein Schiedsspruch nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zutreffend umgesetzt wird. § 89a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bleibt ...
Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 und zu weiteren Maßnahmen
G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 205
Artikel 2 BEPSMLIAnwGEG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... Fassung und c) bei der Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a der Abgabenordnung , soweit das zuständige Bundesministerium seine Befugnisse in diesem Bereich ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 25 JStG 2022 Änderung der Abgabenordnung
... § 38 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend." ersetzt. 4. In § 89a Absatz 7 Satz 9 wird die Angabe „und 6" durch die Angabe „und 7" ersetzt. 5. ...
Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 13 WaChaG Weitere Änderung der Abgabenordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 89a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 89b Internationale ... vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung bewirken." 3. Nach § 89a wird folgender § 89b eingefügt: „§ 89b Internationale ...
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