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§ 89a - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 89a Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Landeskrankenhausgesellschaften oder die Vereinigungen der Krankenhausträger im Land bilden je ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium.
(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium auf Bundesebene.
(3) 1Die sektorenübergreifenden Schiedsgremien nach den Absätzen 1 und 2 entscheiden in den ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder innerhalb von drei Monaten. 2Wird ein für die Einleitung des Verfahrens erforderlicher Antrag nicht gestellt, können auch die für das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium oder die für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden, nachdem sie den Organisationen, die das sektorenübergreifende Schiedsgremium bilden, eine Frist zur Antragstellung gesetzt haben und die Frist abgelaufen ist oder nach Ablauf einer für das Zustandekommen des sektorenübergreifenden Vertrages gesetzlich vorgeschrieben Frist, das sektorenübergreifende Schiedsgremium mit Wirkung für die Vertragsparteien anrufen. 3Das Schiedsverfahren beginnt mit dem bei dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium gestellten Antrag.
(4) 1Kündigt eine Vertragspartei einen sektorenübergreifenden Vertrag, hat sie die Kündigung dem zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremium schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2Kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande, setzt das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Inhalt des neuen Vertrages fest. 3In diesem Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages bis zur Festsetzung des Inhalts des neuen Vertrages durch das sektorenübergreifende Schiedsgremium weiter. 4Das Schiedsverfahren beginnt mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag.
(5) 1Die sektorenübergreifenden Schiedsgremien nach den Absätzen 1 und 2 bestehen aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. 2Für jedes Mitglied gibt es zwei Stellvertreter. 3Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. 4Die Vertreter und Stellvertreter werden jeweils durch die Organisationen, die das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium bilden, bestellt. 5Kommt eine Bestellung durch die Organisationen nicht zustande, bestellt die für das sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde die Vertreter und Stellvertreter, nachdem sie den Organisationen eine Frist zur Bestellung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist.
(6) 1Über den unparteiischen Vorsitzenden und das weitere unparteiische Mitglied sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, des weiteren unparteiischen Mitglieds und von deren Stellvertretern durch die für das sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den Vertragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. 3Die unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Vertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
(7) 1Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3Die unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund von der für das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständigen Aufsichtsbehörde abberufen werden. 4Die Vertreter der Ärzte, der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser sowie deren Stellvertreter können von den Organisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden. 5Eine Amtsniederlegung ist gegenüber den Organisationen zu erklären, die das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium gebildet haben. 6Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. 7Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. 8Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(8) 1Das sektorenübergreifende Schiedsgremium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. 2Ist das sektorenübergreifende Schiedsgremium in einer Sitzung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach dieser Sitzung eine erneute Sitzung einzuberufen. 3In dieser erneuten Sitzung ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn der unparteiische Vorsitzende und das weitere unparteiische Mitglied oder deren Stellvertreter und mehr als die Hälfte der weiteren Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums oder deren Stellvertreter anwesend sind. 4Ist auch in der erneuten Sitzung keine Beschlussfähigkeit nach Satz 3 gegeben, setzen die beiden unparteiischen Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums den Vertragsinhalt fest. 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 6Auf diese Folgen ist in der Einladung zur erneuten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
(9) 1Setzt das sektorenübergreifende Schiedsgremium innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 keinen Vertragsinhalt fest, setzt die für das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde eine Frist zur Festsetzung des Vertragsinhalts. 2Nach Ablauf dieser Frist setzen die beiden unparteiischen Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums den Vertragsinhalt fest. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Die unparteiischen Mitglieder können auf Kosten der Vertragsparteien Datenerhebungen, Auswertungen oder Sachverständigengutachten in Auftrag geben. 5Klagen gegen Entscheidungen des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums sowie Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach diesem Paragraphen haben keine aufschiebende Wirkung. 6Ein Vorverfahren findet in den Fällen des Satzes 4 nicht statt.
(10) 1Die Aufsicht über die sektorenübergreifenden Schiedsgremien nach Absatz 1 führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. 2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine andere Behörde als Aufsichtsbehörde bestimmen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiterübertragen. 3Die Aufsicht über das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene führt das Bundesministerium für Gesundheit. 4Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. 5Das Aufsichtsrecht umfasst auch das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen; das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Schiedsgremien gilt auch für das Bundesversicherungsamt, soweit ihm die Entscheidungen der Schiedsgremien gemäß Satz 6 vorzulegen sind. 6Die Entscheidungen der Schiedsgremien über die Vergütung der Leistungen nach § 116b Absatz 6 sind der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. 7Die Aufsichtsbehörden können die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. 8Für Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung gilt Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.
(11) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigungen für Zeitaufwand der Mitglieder der sektorenübergreifenden Schiedsgremien, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten.
(12) Die Regelungen der Absätze 1 bis 11 gelten nicht für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.
Text in der Fassung des Artikels 1 MDK-Reformgesetz G. v. 14. Dezember 2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 89a SGB V
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 MDK-Reformgesetz vom 14.12.2019 BGBl. I S. 2789 |
aktuell vorher | 11.05.2019 | Artikel 1 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
aktuell | vor 11.05.2019 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 89a SGB V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89a SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 SGB V Krankenhausbehandlung (vom 29.12.2022)
... entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a . Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der ...
§ 40 SGB V Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (vom 01.01.2024)
... entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht ... Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei ...
§ 64a SGB V Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung (vom 11.05.2019)
... Schiedsgremium wird von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten gebildet. § 89a Absatz 3 bis 10 sowie die Rechtsverordnung nach § 89a Absatz 11 gelten entsprechend. Die ... Beteiligten gebildet. § 89a Absatz 3 bis 10 sowie die Rechtsverordnung nach § 89a Absatz 11 gelten entsprechend. Die Festsetzung soll unterbleiben, wenn in dem Bezirk einer anderen ...
§ 64c SGB V Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN (vom 11.05.2019)
... jede Vertragspartei das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium gemäß § 89a anrufen. Die Anrufung des Schiedsgremiums soll unterbleiben, wenn in einer anderen ...
§ 65c SGB V Klinische Krebsregister (vom 26.03.2024)
... entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a . (7) Klinische Krebsregister und Auswertungsstellen der klinischen ...
§ 75a SGB V Förderung der Weiterbildung (vom 01.01.2020)
... entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a . (5) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen an den ...
§ 87 SGB V Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte (vom 26.03.2024)
... und die Deutsche Krankenhausgesellschaft soll bis spätestens zum 30. Juni 2019 erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt entsprechend. Im ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss sind nur jeweils ...
§ 115 SGB V Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten (vom 11.05.2019)
... Vertragspartei das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium gemäß § 89a . (4) Kommt eine Regelung nach Absatz 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 1990 ganz ...
§ 115b SGB V Ambulantes Operieren im Krankenhaus (vom 23.05.2020)
... Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a . Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend für die Festsetzung nach Satz 1 durch das ... nach Satz 1 durch das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a . (4) In der Vereinbarung nach Absatz 1 können Regelungen über ein ...
§ 116b SGB V Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (vom 26.05.2020)
... Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a . Bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 2 erfolgt die Vergütung auf der ...
§ 117 SGB V Hochschulambulanzen (vom 20.07.2021)
... Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a . Ist ein Vertrag nach Satz 3 zustande gekommen, können Hochschulen oder ...
§ 118 SGB V Psychiatrische Institutsambulanzen (vom 20.07.2021)
... Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a . Absatz 1 Satz 3 gilt. Für die Qualifikation der Krankenhausärzte ...
§ 118a SGB V Geriatrische Institutsambulanzen (vom 11.05.2019)
... Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a ...
§ 137e SGB V Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (vom 20.07.2021)
... Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a . (5) Für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Erprobung ...
§ 293 SGB V Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer (vom 26.03.2024)
... Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a . (8) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte errichtet ...
Zitat in folgenden Normen
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 29 SGG (vom 28.03.2024)
... Buches Sozialgesetzbuch, des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 GVWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 20.07.2021)
... Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a ." 47. § 137f Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Bis ...
MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 1 MDK-RG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 5" durch die Wörter „§ 295 Absatz 1 Satz 6" ersetzt. 3a. In § 89a Absatz 10 Satz 8 werden die Wörter „Satz 4 und 5" durch die Wörter „Satz 5 und 6" ... gegeben, legt das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a den Inhalt des Gutachtensauftrags innerhalb von sechs Wochen fest. Im Gutachtensauftrag ist ... nach Satz 1 durch das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a ." 7a. In § 116b Absatz 6 Satz 10 werden die Wörter „der ...
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 1 TSVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a ." 18. § 39a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 8 ... entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das ... auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei ... 1 anrufen. Das Schiedsgremium wird von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten gebildet. § 89a Absatz 3 bis 10 sowie die Rechtsverordnung nach § 89a Absatz 11 gelten entsprechend." b) Die ... Satz 1 genannten Beteiligten gebildet. § 89a Absatz 3 bis 10 sowie die Rechtsverordnung nach § 89a Absatz 11 gelten entsprechend." b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. ... jede Vertragspartei das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium gemäß § 89a anrufen. Die Anrufung des Schiedsgremiums soll unterbleiben, wenn in einer anderen ... entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a ." 32. § 67 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zur ... entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a ." b) In Absatz 7 Nummer 3 werden vor dem Wort „bereitgestellt" die ... und die Deutsche Krankenhausgesellschaft soll bis spätestens zum 30. Juni 2019 erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt entsprechend. Im ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss sind nur jeweils zwei ... Satz 1" eingefügt. 48. § 89 wird durch die folgenden §§ 89 und 89a ersetzt: „§ 89 Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen (1) ... 1, 2, 4 und 5 sowie die aufgrund des Absatzes 11 erlassene Verordnung entsprechend. § 89a Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen (1) Die ... Vertragspartei das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium gemäß § 89a ." b) Absatz 3a wird aufgehoben. 62. § 115b Absatz 3 wird wie ... Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a ." 63. § 116b Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst: „Kommt ... Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a ." 64. § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 5 wird ... Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a ." b) Die Sätze 6, 7 und 8 werden aufgehoben. 65. § 118 ... Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a ." b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. 66. § 118a Absatz ... Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a ." 67. In § 120 Absatz 3a Satz 1 wird nach den Wörtern „Absatz 3 ... ihr Inhalt durch das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium gemäß § 89a festgelegt; abweichend von § 89a Absatz 3 Satz 1 ist der Inhalt der Vereinbarung innerhalb ... sektorenübergreifende Schiedsgremium gemäß § 89a festgelegt; abweichend von § 89a Absatz 3 Satz 1 ist der Inhalt der Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen durch das zuständige ... Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a ." 99. § 295 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 ...
Artikel 4 TSVG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... werden die Wörter „des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch " eingefügt. b) In Nummer 2 werden nach dem Wort ...
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