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§ 8 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514 (Nr. 42)
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 2129-8-13-3 Umweltschutz
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Geltung ab 15.07.2021; FNA: 2129-8-13-3 Umweltschutz
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§ 8 Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage
1Wird eine Feuerungsanlage wesentlich geändert, sind die Anforderungen dieses Unterabschnitts sowie die zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb im jeweils maßgeblichen Abschnitt 2, 3, 4, 5 oder 6 anzuwenden auf
- 1.
- die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie
- 2.
- die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_13._BImSchV.htm