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§ 8 - Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)
§ 8 Vorauswahl
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Auswärtige Amt kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bezogener Anforderungen aus den Bewerberinnen und Bewerbern eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.
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Zitierungen von § 8 ADLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ADLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ADLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 ADLV Übergangsvorschriften
... März 2025 begonnene Verfahren des Aufstiegs und des Laufbahnwechsels nach den §§ 6 bis 10 dieser Verordnung sind anzuwenden: 1. die Verordnung über die Laufbahn, ...
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