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§ 8 - Amateurfunkverordnung (AFuV)

V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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§ 8 Anerkennung und Ausstellung von Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen



(1) 1Die Bundesnetzagentur kann Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen anderer Staaten unter Berücksichtigung der harmonisierten Regelungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (Conférence Européenne des Administrations des Postes et des Télécommunications, CEPT) anerkennen. 2Mit der Anerkennung legt die Bundesnetzagentur die Bedingungen fest, unter denen Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen deutschen Amateurfunkzeugnissen und Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gleichgestellt werden. 3Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Einzelheiten in ihrem Amtsblatt.

(2) Die Bundesnetzagentur kann andere als die in Absatz 1 genannten Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Amateurfunk-Genehmigungen anerkennen, wenn die ihnen zu Grunde liegenden Prüfungsinhalte und Prüfungsanforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure denen eines Amateurfunkzeugnisses nach § 7 gleichwertig sind.





 

Frühere Fassungen von § 8 AFuV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
vom 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 AFuV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AFuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AFuV Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst (vom 24.06.2024)
... ihres vorgelegten Amateurfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung im Sinne von § 8 zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... oder Amateurfunk-Zeug- nisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 AFuV 16,00 1.7 Prüfen und Anerkennen ... anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV 35,00 2.1 Erteilung der Zulassung zur Teilnahme ...

Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 03.08.2024)
... anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV 31,50 2 Maßnahmen für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 256
Artikel 2 1. BMDVTKBGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
... anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV 31,50". ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV
... und damit die in § 4 Absatz 3 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat." 7. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Anerkennung und Ausstellung von ... nachgewiesen hat." 7. § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Anerkennung und Ausstellung von Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und ...