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§ 8 - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

§ 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen



(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.



 

Zitierungen von § 8 AGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AGG Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
... in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe ...
§ 5 AGG Positive Maßnahmen
... der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch ...
§ 9 AGG Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
... Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der ...
§ 10 AGG Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters (vom 12.12.2006)
... des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2152; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
§ 3 EntgTranspG Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts
... der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde. (4) Die §§ 5 und 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bleiben ...