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§ 8 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 8 Wohnsitz



Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.



 

Zitierungen von § 8 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 38 EStG Erhebung der Lohnsteuer (vom 01.01.2020)
... seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder 2. einem Dritten ...

Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
§ 2 StAbwG Begriffsbestimmungen
... im Sinne dieses Gesetzes sind 1. natürliche Personen, wenn sie einen Wohnsitz ( § 8 der Abgabenordnung ) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 der Abgabenordnung); 2. ...