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8. - Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBek k.a.Abk.)

B. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 791 (Nr. 17)
Geltung ab 13.05.2022; FNA: 1101-1-3-3 Bundestag

8. Einkünfte aus anzeigepflichtigen Tätigkeiten und Verträgen während der Mitgliedschaft im Bundestag



(§ 45 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes)

(1) 1Soweit die jeweiligen Einkünfte bei einer gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtigen Tätigkeit oder Vereinbarung zumindest einen der in § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes genannten Schwellenwerte übersteigen, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte betragsgenau anzuzeigen. 2Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte aus einmaligen, unregelmäßigen oder ganzjährigen Tätigkeiten handelt. 3Der Jahresschwellenwert des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes gilt auch für Kalenderjahre, in die ein Wahlperiodenwechsel fällt.

(2) Bei unselbstständigen Tätigkeiten sind die für die Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge gemäß § 45 Absatz 3 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes anzuzeigen.

(3) 1Bei selbstständigen Tätigkeiten ist statt der Bruttobeträge der Gewinn vor Steuern anzuzeigen, da die Einkünfte aus Umsatzerlösen im Sinne des § 45 Absatz 3 Satz 5 des Abgeordnetengesetzes bestehen. 2Der Begriff der Umsatzerlöse ist wirtschaftlich zu verstehen und umfasst die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung und Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen, die am Ende eines Geschäftsjahres in eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder in eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung einfließen. 3Das so ermittelte positive Ergebnis nach Abzug der Kosten bildet den anzuzeigenden Gewinn vor Steuern.

(4) Gewinnberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, für deren Tätigkeit eine Anzeigepflicht gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes besteht, haben als Einkünfte im Sinne des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes die ausgekehrten Anteile am Gesellschaftsgewinn anzuzeigen.

(5) 1Lässt sich der anzuzeigende Gewinn nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand betragsgenau für einzelne anzeigepflichtige Vertragspartner angeben, hat das betroffene Mitglied des Bundstages dies schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erklären und für die einzelnen anzeigepflichtigen Vertragspartner statt des jeweiligen Gewinns die jeweiligen Bruttobeträge anzuzeigen. 2Auf Wunsch des betroffenen Mitglieds des Bundestages kann zusätzlich der Gesamtgewinn vor Steuern angezeigt und veröffentlicht werden.

(6) 1Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes beginnt für anzeigepflichtige Brutto-Einkünfte spätestens am Tag des Zuflusses der Einkünfte. 2Ist statt der Bruttobeträge der Gewinn vor Steuern anzuzeigen, beginnt die Frist zur Anzeige am Tag der Feststellung des Jahresabschlusses beziehungsweise der Fertigstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

(7) 1Erhält ein Mitglied des Bundestages als Gegenleistung für eine gemäß § 45 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtige Tätigkeit Optionen auf Einräumung von Gesellschaftsanteilen oder vergleichbare Finanzinstrumente, sind diese als Einkünfte im Sinne des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes anzuzeigen. 2Vergleichbare Finanzinstrumente im Sinne des Satzes 1 sind solche, die wie Optionsscheine an die Steigerung eines künftigen Unternehmenswertes anknüpfen, aber zum Zeitpunkt der Zuwendung noch keinen quantifizierbaren Vermögenswert haben. 3Soweit der Wert der zugewendeten Optionen oder vergleichbaren Finanzinstrumente nicht bezifferbar ist, ist die eingeräumte Rechtsposition zu beschreiben.