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§ 8 - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 8 Änderung von Verhältnissen



(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt die Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. 2Zu den anzuzeigenden Änderungen gehören auch

1.
eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,

2.
bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,

3.
die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder

4.
die Auflösung des Unternehmens.

3Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.

(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. 2Hierzu gehören insbesondere

1.
seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,

2.
die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

3.
die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und

4.
jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.

(3) 1Bevor Teile der Betriebseinrichtung einer Verschlussbrennerei zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem Hauptzollamt vor Beginn der neuen Verwendung schriftlich anzuzeigen. 2Das Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen treffen.

(4) 1Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. 2Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. 3Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. 4Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 6. 5Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert.

(5) In den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:

1.
der Tod des Erlaubnisinhabers: von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,

2.
die Übernahme des Unternehmens: vom neuen Inhaber oder

3.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen.





 

Frühere Fassungen von § 8 AlkStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2022Artikel 10 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuellvor 01.07.2021 (20.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 AlkStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 AlkStV Zwangsanfall (vom 01.07.2021)
... ist im Anschluss an seine Entstehung zu vernichten. Die §§ 4 bis 11 Absatz 1 und die §§ 12 bis 13 sind insoweit nicht anzuwenden. (2) ...
§ 16 AlkStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2021)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. (7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall ...
§ 17 AlkStV Registrierter Versender (vom 13.02.2023)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare ...
§ 20 AlkStV Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei (vom 01.07.2021)
... Ausnahmen beim Verbot mehrerer Brenngeräte zulassen. (4) § 4 Absatz 6 sowie § 8 Absatz 1, 2 und 5 gelten entsprechend. (5) Sollen Teile der Betriebseinrichtung zu anderen ...
§ 26 AlkStV Vereinfachtes Lohnbrennen (vom 01.07.2021)
... Verhältnisse sind dem jeweils Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend. (4) Steuerschuldner ist der ...
§ 48 AlkStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall ...
§ 48a AlkStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach ...
§ 50 AlkStV Versandhandel (vom 13.02.2023)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis ...
§ 59 AlkStV Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein (vom 01.07.2021)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 ...
§ 77 AlkStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen a) § 8 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 20 Absatz 4, oder entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 ... a) § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 4, oder entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 6, § 26 Absatz 3 Satz 4, ... Absatz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4, b) § 8 Absatz 5 , auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 6, § 20 Absatz 4, § 26 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 10 8. VStÄndG Änderung der Alkoholsteuerverordnung
... 15a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller". 2. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt die ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... „§ 7a Überprüfung der Erlaubnis". c) Die Angaben zu den §§ 8 , 9, 11, 28, 29, 32, 38, 43 und 48 werden wie folgt gefasst: „§ 8 ... den §§ 8, 9, 11, 28, 29, 32, 38, 43 und 48 werden wie folgt gefasst: „ § 8 Änderung von Verhältnissen § 9 Steuerlagerinhaber; Erlöschen und ... Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt." 9. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Änderung von Verhältnissen  ... durchgeführt." 9. § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Änderung von Verhältnissen (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend." f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend." 19. § 18 wird wie folgt ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 und 5" durch die Wörter „nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6" ersetzt. ... Wörter „nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 und 5" durch die Wörter „nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6" ersetzt. bb) ... „zuständige" gestrichen. c) In Absatz 4 werden die Wörter „ § 8 Absatz 1 und 4 Satz 4" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, 2 und 5" ersetzt. d) ... 4 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 und 4 Satz 4" durch die Wörter „ § 8 Absatz 1, 2 und 5" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 24b ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis für den ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend." 59. In § 60 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Satz 4 ... handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen a) § 8 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 20 Absatz 4, oder entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 ... a) § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 4, oder entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 6, § 26 Absatz 3 Satz 4, ... Absatz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4, b) § 8 Absatz 5 , auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 6, § 20 Absatz 4, § 26 ...