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§ 8 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)

G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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§ 8 Haftung bei Gegenmaßnahmen durch das Umweltbundesamt



(1) Liegt ein Haftungsfall vor, kann das Umweltbundesamt an Stelle des nach § 5 verpflichteten Betreibers vertraglich einen anderen Betreiber damit beauftragen, Gegenmaßnahmen vorzunehmen.

(2) 1Das Umweltbundesamt verlangt vom verpflichteten Betreiber die Kosten der Gegenmaßnahmen. 2Es soll vom verpflichteten Betreiber die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Gegenmaßnahmen verlangen. 3Die Kosten der Gegenmaßnahmen und die Vorauszahlungen werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. 4Satz 3 gilt nicht gegenüber Hoheitsträgern. 5Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

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Zitierungen von § 8 AntHaftG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AntHaftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AntHaftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 AntHaftG Befreiung von der Haftung
... In den Fällen der §§ 8 , 9 und 10 haftet der Betreiber nicht, wenn er nachweist, dass der umweltgefährdende Notfall ...
§ 12 AntHaftG Haftungshöchstgrenzen (vom 27.06.2020)
... Die Haftung des Betreibers nach den §§ 8 , 9 und 10 wird je umweltgefährdenden Notfall auf einen Höchstbetrag von drei Millionen ...
§ 13 AntHaftG Sicherheitsleistung
... gegenüber dem Umweltbundesamt zu leisten und aufrechtzuerhalten, die ausreicht, um die in § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 , sowie § 9 normierten Zahlungspflichten bis zu den in § 12 Absatz 1 bis 3 normierten ...