(1)
1Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach §
24 Abs. 1 Nr. 10 und 12 des
Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage
5 dieser Verordnung einzureichen.
2Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
- 1.
- durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an dem Institut erreicht, über- oder unterschritten werden,
- 2.
- das Institut ein Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,
- 3.
- unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein zwischengeschaltetes Unternehmen übertragen werden oder
- 4.
- sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner selbst gehalten werden.
(2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach §
24 Abs. 1a Nr. 1 und 3 des
Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage
5 dieser Verordnung einzureichen.
(3) §
7 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Unternehmensbeziehung des Instituts zum Schwesterunternehmen eine komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des §
7 Abs. 4 Satz 3 darstellt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 64g KWG Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz (vom 25.06.2017) ... oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 2 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August ... oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August ...
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Anhang 2. AnzVÄndV ... Seite 3 (BGBl. 2016 I S. 2811)] Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV) KB Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ... komplexe Beteiligungsstrukturen, Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 2813)] Anlage 5 (zu § 8 Abs. 1 und 2 AnzV) PB Passivische Beteiligungsanzeige [image:2016/2016I2814.gif|Anzeige ...
V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793