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§ 8 - Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)
Artikel 3 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-4 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-4 Kernenergie
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§ 8 Umgehungsverbot
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Niemand darf sich den Pflichten dieser Verordnung dadurch entziehen, dass er radioaktive Abfälle aus zulassungsbedürftigen Tätigkeiten ohne Zulassung unter Inanspruchnahme der Regelung des § 5 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung durch Verdünnung oder Aufteilung in Freigrenzenmengen beseitigt, beseitigen lässt oder die Beseitigung dieser radioaktiven Abfälle ermöglicht. 2§ 34 der Strahlenschutzverordnung bleibt unberührt.
Zitierungen von § 8 AtEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AtEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 AtEV Strahlenschutzvorschriften
... 3 Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 bis 5, § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie § 8 Satz 1 vorgesehenen Schutzvorschriften eingehalten werden. Für den ...
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