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§ 8 - BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV)
V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 29; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.02.2023; FNA: 2129-63-5 Umweltschutz
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Geltung ab 01.02.2023; FNA: 2129-63-5 Umweltschutz
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§ 8 Antragsverfahren
(1) 1Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2022 bis 2030 sind bei der zuständigen Behörde jeweils bis zum Ablauf des 31. Juli des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen. 2Für Kompensationsanträge für das Abrechnungsjahr 2021 endet die Antragsfrist mit Ablauf des 31. März 2023.
(2) 1Die zuständige Behörde kann für Kompensationsanträge anordnen, dass
- 1.
- die Schriftform, die elektronische Form oder eine andere Form nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verwenden ist und
- 2.
- nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln sind.
(3) 1Dem Antrag ist eine Bescheinigung einer Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes beizufügen, aus der hervorgeht, dass die tatsachenbezogenen Angaben im Kompensationsantrag mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind. 2Die zu beachtende Wesentlichkeitsschwelle beträgt 5 Prozent. 3§ 13 Absatz 2 und 3 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung gilt entsprechend.
(4) Für die Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 entfällt abweichend von Absatz 3 die Verpflichtung zur Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben durch eine Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
(5) Für die Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030 entfällt abweichend von Absatz 3 die Verpflichtung zur Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben durch eine Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit die maßgebliche Emissionsmenge die Schwelle von 1.000 Tonnen Kohlendioxid unterschreitet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) G. v. 4. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 344 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 8 BEDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) vom 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 BEDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BEDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BEDV Antragserfordernis und Ausschlussregelung
... 11 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. (2) Die Antragstellung nach § 8 ist nicht zulässig, wenn 1. der antragstellende Anlagenbetreiber einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Artikel 2 5. VwVfÄndG Folgeänderungen
... der Angabe „Absatz 2" die Angabe „und 3" eingefügt. (3) In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung vom 27. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 29) werden die Wörter „Absatz 2 Satz 4" ...
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