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§ 8 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 8 Transaktionsentgelte
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die beauftragte Stelle kann gegenüber der zuständigen Stelle keine Kosten geltend machen.
(2) 1Die beauftragte Stelle ist berechtigt, für die Durchführung des Verkaufs ein einheitliches Entgelt pro veräußertem Emissionszertifikat von den zugelassenen Teilnehmern zu verlangen. 2Die Höhe dieses Entgelts soll vergleichbar sein mit den Entgelten, die im Sekundärhandel mit Emissionszertifikaten oder in den Versteigerungen von Berechtigungen nach § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erhoben werden. 3Die beauftragte Stelle hat vor Verkaufsbeginn die Höhe des Entgeltes zu veröffentlichen.
Zitierungen von § 8 BEHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BEHV Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation des Verkaufs zum Festpreis (vom 27.06.2023)
... umfasst sind für die Durchführung des Verkaufs verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2 ...
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