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§ 8 - Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)
V. v. 12.09.2011 BGBl. I S. 1843 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 286
Geltung ab 22.09.2011; FNA: 860-9-2-4 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 22.09.2011; FNA: 860-9-2-4 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Überwachungsverfahren
(1) Das Überwachungsverfahren nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes ist durch die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes durchzuführen unter Beachtung der Anforderungen der Artikel 1 bis 7 sowie des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108).
(2) 1Die Überwachungsstelle erfasst im Rahmen ihrer Prüfungen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und die Erfüllung der sich ergänzend aus § 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes und dieser Verordnung ergebenden Anforderungen getrennt. 2Sie kann ergänzend auch eine Prüfung der Benutzerfreundlichkeit vornehmen.
(3) Die Überwachungsstelle kann anlassbezogene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen vornehmen.
(4) 1Die Verbände und Organisationen von Menschen mit Behinderungen sowie der Ausschuss nach § 5 werden in die Entwicklung und Evaluation der Überwachungsmethoden einbezogen. 2Die Überwachungsstelle konsultiert bei der Auswahl der zu überwachenden Websites und mobilen Anwendungen die Verbände und Organisationen von Menschen mit Behinderungen und berücksichtigt ihre Einschätzungen zu einzelnen Websites und mobilen Anwendungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung V. v. 21. Mai 2019 BGBl. I S. 738 m.W.v. 25. Mai 2019
Frühere Fassungen von § 8 BITV 2.0
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.05.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung vom 21.05.2019 BGBl. I S. 738 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 BITV 2.0
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BITV 2.0 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BITV 2.0 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738
Artikel 1 BITVuaÄndV Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
... Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache." 4. Folgende §§ 5 bis 9 werden angefügt: „§ 5 Ausschuss für barrierefreie ... wesentlichen Änderung der Website oder der mobilen Anwendung zu aktualisieren. § 8 Überwachungsverfahren (1) Das Überwachungsverfahren nach § 13 Absatz 3 ...
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