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§ 8 - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung überwiegend ab 01.04.2012; FNA: 806-23 Berufliche Bildung
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Geltung überwiegend ab 01.04.2012; FNA: 806-23 Berufliche Bildung
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§ 8 Zuständige Stelle
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels bei einer Berufsbildung,
- 1.
- die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe geregelt ist, ist die Industrie- und Handelskammer;
- 2.
- die nach der Handwerksordnung geregelt ist, ist die Handwerkskammer;
- 3.
- die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Landwirtschaft geregelt ist, ist die Landwirtschaftskammer;
- 4.
- die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Rechtspflege geregelt ist, sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und die Notarkammern;
- 5.
- die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung geregelt ist, sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammern;
- 6.
- die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Gesundheitsdienstberufe geregelt ist, sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und die Apothekerkammern.
(2) Soweit keine Kammern für einzelne Berufsbereiche des Absatzes 1 bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
(3) Für Berufe des öffentlichen Dienstes des Bundes bestimmt die oberste Bundesbehörde die zuständige Stelle.
(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Berufsbereiche bestimmt das Land die zuständige Stelle. Die Landesregierungen werden insoweit ermächtigt, die nach diesem Kapitel vorgesehenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf Behörden oder Kammern zu übertragen.
(5) Zuständige Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle nach den Absätzen 1 und 2 wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
Zitierungen von § 8 BQFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BQFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BQFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Anlage XVIIId StVZO (zu § 57b Absatz 3 und § 57d Absatz 1a) Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer (vom 20.06.2024)
... die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Zeugnissen entscheidet die nach § 8 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes zuständige Stelle. Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Zeugnissen entscheidet die nach § 8 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes zuständige Stelle. Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetzes ...
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